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BFH Urteil v. - VII R 96/92

Durch amtsgerichtlichen Beschluß wurde über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Der Kläger meldete nach Konkurseröffnung zwei Fahrzeuge der Gemeinschuldnerin ab. Das Finanzamt (FA) setzte die Kraftfahrzeugsteuer neu fest. Danach ergab sich ein Anspruch auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer. Gegen dieses Guthaben rechnete das FA rückständige, vor Konkurseröffnung entstandene und fällig gewordene Lohnsteuer auf. Hierüber erging ein Abrechnungsbescheid.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 287
BFH/NV 1994 S. 287 Nr. 5
YAAAB-34198

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BFH, Urteil v. 04.05.1993 - VII R 96/92 -nv-

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