Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Halterin eines am 6. Mai 1987 zum Verkehr zugelassenen, von der Zulassungsstelle als Zugmaschine bewerteten Diesel-Jeeps Nissan Patrol mit ursprünglich sieben, nach erfolgtem Umbau nur noch zwei Sitzen und später angebrachter Anhängerkupplung mit Kupplungsbock. Für das Halten des Fahrzeugs gewährte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979. Nachdem die Klägerin im August 1989 beantragt hatte, das Halten des Fahrzeugs, wie schon zuvor einmal befristet geschehen (August/September 1987), im Hinblick auf eine Urlaubsreise vorübergehend zu besteuern, gelangte das FA zu der Auffassung, daß es sich nicht um eine Zugmaschine, sondern um einen Personenkraftwagen handele, und setzte, nunmehr unbefristet, für die Zeit ab 1. August 1989 Kraftfahrzeugsteuer fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 741 BFH/NV 1994 S. 741 Nr. 10 QAAAB-34179
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