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BFH Urteil v. - VII R 14/93

Der Kläger und Revisionsbekagte (Kläger) nahm am 2., 4. und 5. Oktober 1990 als Prüfungswiederholer am schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1990 teil. Durch ein Versehen wurden am 2. Oktober 1990 in einem anderen Prüfungsraum am Ort den dort anwesenden Prüfungsteilnehmern an Stelle der für diesen Prüfungstag bundeseinheitlich vorgesehenen Verfahrensrechtsklausur zunächst die Prüfungsaufgaben für die Ertragsteuerklausur, die am 5. Oktober 1990 zu bearbeiten war, ausgeteilt. Diese Aufgabentexte wurden nach kurzer Zeit wieder eingesammelt. Die Kandidaten dieser Prüfungsgruppe erhielten sodann die Aufgaben für die vorgesehene Verfahrensrechtsklausur. Die versehentlich ausgeteilte Ertragsteuerklausur wurde an allen Prüfungsorten am 5. Oktober 1990 geschrieben. Mit Bescheid ... teilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzministerium) dem Kläger mit, er habe nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Gesamtnote 4,66 erzielt und somit die Steuerberaterprüfung nicht bestanden (§ 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB -).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 580
BFH/NV 1994 S. 580 Nr. 8
DAAAB-34166

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BFH, Urteil v. 04.11.1993 - VII R 14/93 -nv-

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