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BFH Urteil v. - VIII R 4/88

Im Jahre 1975 gehörten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, die Z-GmbH als Komplementärin sowie als Kommanditisten Frau X, Frau Y und Herr Y an. Die Komanditeinlagen wurden zu je 45 v.H. von den beiden Kommanditistinnen und zu 10 v.H. von Y gehalten. Zum Jahresende 1975 schieden die Z-GmbH und die beiden Kommanditistinnen aus der Klägerin aus. Neue Komplementärin wurde die Y-GmbH. Sämtliche Kommanditeinlagen übernahm der einzig verbleibende Kommanditist Y. Gleichzeitig erwarb Herr W eine Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil des Y in Höhe von 42 v.H.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 573
BFH/NV 1994 S. 573 Nr. 8
QAAAB-34114

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BFH, Urteil v. 07.12.1993 - VIII R 4/88 -nv-

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