Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erfaßte für das Streitjahr 1985 bei den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen und den Nutzungswert einer Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) am 21. Dezember 1992 mündlich verhandelt; die mündliche Verhandlung endete mit dem Beschluß, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Das FG wies die Klage in den Streitpunkten als unbegründet ab. Der Einkommensteuerbescheid sei auch, wie geschehen, an den Kläger bekanntzugeben gewesen. Die von den Klägern in nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 4., 6., 7. und 8. Januar 1993 vertretene Ansicht, daß die Bekanntgabe der Bescheide deshalb rechtswidrig sei, weil es sich bei den Einkommensteuerschulden um Nachlaßerbenschulden handele, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 1992 VII R 33/91 (BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781), das bereits vor der mündlichen Verhandlung Gegenstand der Erörterung gewesen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das dem Klägervertreter am 18. Januar 1993 zugestellte FG-Urteil ist von zwei Berufsrichtern des II.Senats des FG unterzeichnet mit dem unterschriebenen Vermerk, daß der Senatsvorsitzende wegen Urlaubs verhindert sei, seine Unterschrift beizufügen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 492 BFH/NV 1994 S. 492 Nr. 7 BAAAB-34106
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