Der nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, mit Beschluß vom 31. August 1993 dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Kosten des Verfahrens nach §§ 138 Abs. 2, 137 FGO auferlegt. Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach insgesamt Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sei. Mit der vom Kläger eingelegten Beschwerde begehrte dieser ausschließlich, die Verfahrenskosten dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) aufzuerlegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 571 BFH/NV 1994 S. 571 Nr. 8 IAAAB-34092
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