Das Hauptzollamt (HZA) hat den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Steuerhaftungsbescheid ... auf Zahlung von Mineralölsteuer in Höhe von ... DM für Mineralöle in Anspruch genommen, die die Firma X in der Zeit vom 11. März bis 21. April ... aus ihrem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hatte. Da die Firma infolge Konkurses am 24. April ... die Steuer nicht entrichtet hatte, hielt sich das HZA an den Antragsteller mit der Begründung, er hafte wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) i.V.m. § 69, § 34 Abs. 1 und § 35 der Abgabenordnung (AO 1977).
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 128 BFH/NV 1994 S. 128 Nr. 2 XAAAB-34061