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BFH Beschluss v. - VII B 202/92

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer ... bis zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Bescheid ... Aussetzungszinsen in Höhe von ... DM gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) fest. Den Antrag des Antragstellers auf Erlaß der Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen lehnte das FA ab. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG), dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus dem Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaßantrag zu vollstrecken. Das FG lehnte es ab, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 38
BFH/NV 1994 S. 38 Nr. 1
GAAAB-34058

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BFH, Beschluss v. 19.01.1993 - VII B 202/92 -nv-

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