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BFH Beschluss v. - VII B 199/93

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete wegen Einkommen- und Kirchensteuerforderungen gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dessen Ansprüche gegen eine Bank und verfügte die Einziehung der Forderungen. Die Einziehungsverfügung wurde aufgehoben, nachdem sich der Kläger im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf anhängige Aufteilungsverfahren (§§ 268ff. der Abgabenordnung - AO 1977 -) auf Vollstreckungsschutz gemäß § 277 AO 1977 berufen hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 525
BFH/NV 1994 S. 525 Nr. 8
WAAAB-34057

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BFH, Beschluss v. 30.11.1993 - VII B 199/93 -nv-

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