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BFH Beschluss v. - V B 44/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1990) begehrte er u.a. einen Steuerabzugsbetrag gemäß § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger antragsgemäß, ohne indes den Steuerabzugsbetrag zu gewähren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 355
BFH/NV 1994 S. 355 Nr. 5
TAAAB-33997

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BFH, Beschluss v. 26.08.1993 - V B 44/93 -nv-

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