Über die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1977, 1980 bis 1983 entschied das Finanzgericht (FG) im Urteil vom 29. Mai 1991. Es wies die Klage wegen Umsatzsteuer für 1977 ab, für die Jahre 1980 bis 1983 setzte es die Umsatzsteuer herab und wies die Klage im übrigen ab. Das FG beurteilte die Tätigkeit des Klägers als selbständige entgeltliche Unternehmensberatung und als Vermittlung von Geschäftsbeziehungen. Es ließ die Revision nicht zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom 3. August 1992 als unbegründet zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 556 BFH/NV 1994 S. 556 Nr. 8 CAAAB-33981
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