Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Verfahrensbevollmächtigten am 7. Dezember 1992 zugestellt. Die vom Verfahrensbevollmächtigten A unterzeichnete Revisionsschrift ging am 30. Dezember 1992 beim FG ein. Die ebenfalls von diesem Bevollmächtigten unterschriebene Revisionsbegründungsschrift vom 3. März 1993 ging erst am 11. März 1993 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der Senatsvorsitzende wies die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. März 1993 auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 8. Februar 1993, auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründungsschrift, auf die in § 124 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Folgen sowie auf § 56 FGO hin. Dieses Schreiben wurde den Verfahrensbevollmächtigten am 29. März 1993 durch Übergabe an eine Angestellte zugestellt. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten sich hierzu nicht geäußert hatten, verwarf der Senat die Revision mit Beschluß vom 7. Mai 1993 wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 331 BFH/NV 1994 S. 331 Nr. 5 CAAAB-33942
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