Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 1986 das Wohnungseigentum Nr. 2 im Gebäude ... zum Kaufpreis von 149000 DM. Diese Eigentumswohnung befindet sich in einem ehemaligen Bürogebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) X, das die Verkäuferin unter Beibehaltung der wesentlichen Bausubstanz dieses Gebäudes (Fundamente, Außenmauern, Zwischendecken) in ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen umgebaut hatte. Am 27. November 1986 hatte die Verkäuferin durch Teilungserklärung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Hierbei ist auch die Eigentumswohnung des Klägers entstanden, die dieser mit seinem Sohn und seiner Mutter seit dem 29. Dezember 1986 bewohnt. Das Wohnungseigentum des Klägers ist als Einfamilienhaus bewertet.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 233 BFH/NV 1994 S. 233 Nr. 4 HAAAB-33936
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