Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1980 Eigentümer des Einfamilienhauses Nr.5, das ihm von seinen Schwiegereltern geschenkt wurde. Die Schwiegereltern sind Eigentümer des Nachbarhauses Nr.3, das sie bis 1973 bewohnten. Im Laufe des Jahres 1973 sind sie in das Haus Nr.5 umgezogen. Die Schwiegereltern haben dem Kläger nach ihrem Vorbringen seit 1973 mündlich das Recht eingeräumt, das Haus Nr.3 im eigenen Namen an einen Dritten zu vermieten und die Miete einzuziehen. Dementsprechend hat der Kläger das Haus Nr.3 seit 1973 im eigenen Namen für eine monatliche Miete von 380 DM vermietet und diesen Mietzins auch im Streitjahr 1983 erhalten. Am 15. Februar 1978 wurde zwischen dem Kläger und seinen Schwiegereltern ein (formularmäßiger) schriftlicher Mietvertrag über das Haus Nr.5 geschlossen. Danach beträgt der monatliche Mietzins 310 DM. Die Schwiegereltern zahlten unstreitig 1973 und somit auch im Streitjahr die monatliche Miete weder in bar noch durch Überweisung an den Kläger.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 592 BFH/NV 1993 S. 592 Nr. 10 XAAAB-33935
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