Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) erzielten als Beteiligte an einer Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte für das Streitjahr (1981) schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Den Steuerbescheid vom 24. Oktober 1983 stellte das FA der Empfangsbevollmächtigten der Grundstücksgemeinschaft, der Klägerin zu 1, mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Postanstalt am 25. Oktober 1983 zu. Als Geschäftsnummer ist auf der Zustellungsurkunde die Nummer ... angegeben, die, abgesehen von der das FA kennzeichnenden Zahl, der Steuernummer der Grundstücksgemeinschaft entspricht. Die für die Bezeichnung des Schriftstücks vorgesehene Kopfleiste der Postzustellungsurkunde enthält die Angaben Steuerbescheid vom 24.10.83 sowie Feststellg. 1981 . Auf dem Briefumschlag, in dem der Feststellungsbescheid versandt wurde, ist allein die Nummer ... als Geschäftsnummer angegeben. Durch Schriftsatz vom 6. Dezember 1983, beim FA eingegangen am 7. Dezember 1983, legten die Klägerinnen Einspruch ein. Sie trugen vor, die Klägerin zu 1 habe die Mitteilung über die Niederlegung der Sendung nicht erhalten und den Bescheid erst am 14. November 1983 beim Postamt abgeholt. Das FA sah den Rechtsbehelf als verspätet an und verwarf ihn als unzulässig. Die anschließende Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, die Zustellung des Feststellungsbescheids sei zwar wirksam erfolgt, jedoch sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 357 BFH/NV 1994 S. 357 Nr. 6 NAAAB-33934
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