Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rechtsanwalt an einer Sozietät beteiligt. Zur Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten bedienten sich die Kläger seit Jahren des Bürovorstehers der Anwaltskanzlei. Zwischen den Klägern und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) war die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags mit ihrer Tochter und, damit zusammenhängend die Ermittlung des Nutzungswerts für die Wohnung im eigenen Haus sowie die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) umstritten. Das FA erkannte das Mietverhältnis nicht an. Unter dem 2. Dezember 1987 ergingen dementsprechende Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 sowie ein Bescheid, durch den der Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid 1983 aufgehoben wurde. Der Kläger übergab die Bescheide dem Bürovorsteher zur weiteren Bearbeitung. Wenig später erkrankte dieser und war längere Zeit arbeitsunfähig. Mitte Januar fand der Kläger die Steuerbescheide im Schreibtisch des Bürovorstehers. Am 15. Januar 1988 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zuvor hatte das FA unter dem 6. Januar 1988 einen nach § 175 Abs. 1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1986 erlassen, durch den es die Einkommensteuer herabsetzte. Mit gesondertem Schreiben vom 25. Februar 1988 gewährte das FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Später wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung und wies die Klage ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 578 BFH/NV 1993 S. 578 Nr. 10 TAAAB-33932
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.