Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte mit einem Haus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er wurde für das Streitjahr (1983) durch Bescheid vom 16. Mai 1984 bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schreiben vom 20. Augsut 1984 beantragte er, einen Betrag von 14300 DM zusätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen, die mit der beabsichtigten Anbringung von Rolläden in Zusammenhang standen. Der Kläger hatte die Durchführung des vom Voreigentümer mit einem Handwerker geschlossenen Vertrages abgelehnt und war rechtskräftig zur Zahlung von 12000 DM nebst 2300 DM Zinsen verurteilt worden. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung ging er davon aus, daß es sich bei diesen Aufwendungen um Kosten der privaten Lebensführung handele. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bejahte zunächst eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA berücksichtigte in einem Änderungsbescheid vom 27. Februar 1985 die Zinsen als Werbungskosten, behandelte jedoch den Betrag von 12000 DM als Herstellungsaufwand und ließ nur Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2% (240 DM) zum Abzug zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 99 BFH/NV 1994 S. 99 Nr. 2 EAAAB-33924
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