Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Miteigentümer zu zwei Dritteln und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau war Miteigentümerin zu einem Drittel eines Grundstücks, das die beiden Eheleute zum Teil selbst bewohnten und zum Teil vermietet hatten. Im Streitjahr 1982 übertrug der Kläger einige Nadelbäume aus seinem als Liebhaberei unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb auf das Mietwohngrundstück. Unter dem 25. März 1982 bescheinigte er in einer Quittung von der Grundstücksgemeinschaft für die Lieferung der Nadelbäume 1680 DM erhalten zu haben. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Betrag von 1680 DM als Werbungskosten geltend.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 172 BFH/NV 1994 S. 172 Nr. 3 UAAAB-33923
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