Der Beschluß, mit dem der erkennende Senat die Revision gegen die drei FG-Urteile zugelassen hat, ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 24. Juli 1992 zugestellt worden. Die Revision ist am 29. Januar 1993 beim FG eingegangen. Zugleich haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt. Zur Begründung tragen sie vor, ihre Prozeßbevollmächtigten hätten aufgrund des Schreibens des FA vom 18. Januar 1993 ihre Unterlagen nochmals überprüft und dabei festgestellt, daß der Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1992 zwar zur Eintragung ins Fristenkontrollbuch und zur Notierung der Wiedervorlagefrist an die zuständige Bearbeiterin der Kanzlei übergeben worden sei, daß jedoch der Beschluß versehentlich an ein anderes Schriftstück angeklammert worden und mit diesem abgelegt worden sei. In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten würden jährlich 400 bis 500 Fristen und Klagefristen notiert. Bisher hätten die Fristwahrungsinstrumente, u.a. eine EDV-Anlage, ohne Einschränkung funktioniert, und es sei zu keinem Zeitpunkt eine Fristversäumnis eingetreten. Ferner beantragten sie in demselben Schriftsatz sinngemäß, die Begründungsfrist für die Revision dahingehend zu verlängern, daß die Begründung innerhalb von einem Monat nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden kann. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1993 teilten die Kläger mit, daß die Revision mit den Klageschriftsätzen sowie dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet werde. Eine weitere Begründung werde nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstellt.
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