Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau errichteten im Jahre 1979 auf einem ihnen je zu 1/2 gehörenden Grundstück ein Wohngebäude. Die Wohnung im Erdgeschoß des mit einem Aufwand von 156712 DM hergestellten Gebäudes nutzten sie seit der Fertigstellung im Oktober 1979 selbst. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bewertete das Grundstück zum 1. Januar 1980 als Einfamilienhaus. Das FA berücksichtigte seit 1979 bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers und seiner Ehefrau antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Höchstbemessungsgrundlage für Einfamilienhäuser von 150000 DM.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 725 BFH/NV 1993 S. 725 Nr. 12 KAAAB-33909
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