Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt aufgrund Übergabevertrags vom 11. Mai 1985 von ihren Eltern deren im Jahre 1960 errichtetes Einfamilienhaus unter der Auflage übertragen, den Eltern ein dingliches Wohnrecht zunächst an dem gesamten Einfamilienhaus und nach dessen Ausbau von Erd- und Obergeschoß ein solches an Räumen im Obergeschoß zu bestellen. Weiter verpflichtete sich die Klägerin, an ihre Schwester eine Abfindung von 10000 DM zur Abgeltung eines künftigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu zahlen. Schließlich verpflichtete sich die Klägerin gegenüber ihren Eltern zu bestimmten Altenteilsleistungen. Als der Ausbau im Dezember 1985 bezugsfertig geworden war, bestellte die Klägerin ihren Eltern vereinbarungsgemäß ein dingliches Wohnrecht an folgenden Räumen im Obergeschoß: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, WC, Flur außer Treppenhaus, Zimmer Kind I und Balkon. Von der durch den Anbau zusätzlich geschaffenen Wohnfläche nutzten die Kläger 60 qm im Erdgeschoß und die Eltern 58 qm im Obergeschoß. Durch den Ausbau wurde der Charakter des Einfamilienhauses nicht verändert. Die Klägerin finanzierte die Kosten des Ausbaus mit Darlehen, auf die sie Schuldzinsen entrichtete. Sie zahlte im Jahre 1986 an ihre Schwester die Abfindung von 10000 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 537 BFH/NV 1994 S. 537 Nr. 8 CAAAB-33903
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