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Öffentlicher Dienst; | keine ,,Kurzarbeit null'' nach BAT-Ost
§ 15 Abs. 5 BAT-Ost ermächtigt den Arbeitgeber nicht, einseitig ,,Kurzarbeit null'' anzuordnen. Diese Tarifnorm, in der lediglich bestimmt ist, daß die Einführung von Kurzarbeit zulässig sei, die aber keine Regelungen über Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Aussetzung des zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses gehörenden Beschäftigungs- und Lohnanspruchs des Arbeitnehmers enthält, ist unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, zwingende gesetzliche Bestimmungen des Kündigungsrechts) verstößt ().