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BFH Urteil v. - IX R 134/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (1982) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) aus der Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft. Zur Finanzierung der Beteiligung nahm er ein Darlehen bei der A-Bank auf. Die Sparkasse B verbürgte sich durch Vertrag vom 29. Juni 1976 gegenüber der A-Bank für Zahlungsverpflichtungen des Klägers bis zu einem Betrag von 205008 DM. Die Sparkasse hatte das Recht, den jeweiligen Bürgschaftsrestbetrag zum Zwecke der Sicherheitsleistung zu hinterlegen und sich dadurch von der Verpflichtung aus der Bürgschaft zu befreien. Am 22. September 1982 machte sie im Hinblick auf einen zwischen dem Kläger und der A-Bank anhängigen Zivilprozeß von diesem Recht in der Weise Gebrauch, daß sie den damaligen Restbetrag von 102504 DM mit Einverständnis der A-Bank auf einem Festgeldkonto anlegte. Über das Konto konnten der Kläger und die Bank nur gemeinsam verfügen. Bei der Hauptschuld handelte es sich nach dem Vortrag des Klägers um fällige und künftige Zinsverbindlichkeiten gegenüber der A-Bank. Die Sparkasse buchte am 22. September 1982 102504 DM zu ihren Gunsten vom Konto der Firma C-KG ab, deren Gesellschafter der Kläger ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 547
YAAAB-33900

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BFH, Urteil v. 01.12.1993 - IX R 134/92 -nv-

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