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BFH Beschluss v. - IX B 34/93

Die Kläger und die Beigeladenen des Hauptsacheverfahrens sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft. Für diese hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) mit Bescheiden vom 3. Dezember 1981 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1979 und 1980 (Streitjahre) erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich festgestellt. Mit einem ebenfalls unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Änderungsbescheid vom 6. Februar 1984 berücksichtigte das FA für die Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Sonderwerbungskosten gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Am 6. Dezember 1985 erließ das FA unter Änderung der bisherigen Bescheide für die Streitjahre negative Feststellungsbescheide, da nach seiner Auffassung im Streitfall ein sog. Mietkaufmodell vorlag, bei dem den beteiligten Anlegern regelmäßig die Absicht der Erzielung von Einkünften fehle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 114
BFH/NV 1994 S. 114 Nr. 2
OAAAB-33883

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BFH, Beschluss v. 02.09.1993 - IX B 34/93 -nv-

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