Der Kläger ist über eine Treuhandkommanditistin an der F Fonds Verwaltungen GmbH & Co. Objekt X KG (KG) beteiligt, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ für die KG für das Streitjahr 1985 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in dem es den Werbungskostenüberschuß auf rd. 2,7 Mio.DM feststellte und auf die mehr als 340 Beteiligten verteilte. Auf den Kläger entfiel dabei ein Werbungskostenüberschuß von 16321 DM, von denen das FA 6011 DM als nach § 21 Abs. 1 Satz 2, § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verrechenbar feststellte. Den Einspruch der KG und des Klägers wies das FA zurück. Über die Klage, mit der der Kläger u.a. geltend macht, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 15a EStG seien verfassungswidrig, hat das FG noch nicht entschieden. Es hat zunächst mit dem angefochtenen Beschluß die KG sowie sämtliche übrigen Beteiligten gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Verfahren beigeladen. Dagegen wenden sich die Gesellschafter (Beigeladenen - mit Ausnahme der KG -) mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Sie beantragen, den Beiladungsbeschluß ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, die Beiladung für alle Gesellschafter mit Ausnahme der Gesellschafter X (Nr. 121) und Y (Nr. 325) - für die das FA ebenfalls verrechenbare Verluste festgestellt hat - aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 482 BFH/NV 1994 S. 482 Nr. 7 UAAAB-33881
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