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BFH Urteil v. - IV R 61-62/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1979 und 1980 eine Arztpraxis, in der seine Ehefrau als Ärztin angestellt war. Ihr Gehalt in Höhe von monatlich 390 DM überwies der Kläger vorgeblich auf Weisung seiner Ehefrau auf ein ihm zustehendes Bausparkonto. Nach einer Erhöhung der Bausparsumme auf 195000 DM nahmen der Kläger und seine Ehefrau zum Bau eines Wohngebäudes im Juli 1979 einen Zwischenfinanzierungskredit bei der Kreissparkasse X (im folgenden: KSK) in entsprechender Höhe auf, der nach Eintritt der Zuteilungsreife mittels der Bausparsumme getilgt werden sollte. Als Sicherheit für die Kreditgewährung bestellten die Kläger und seine Ehefrau eine Sicherungsschuld an dem ihnen gemeinsam gehörenden Baugrundstück in Höhe von 125000 DM. Außerdem trat der Kläger zur Sicherheit sämtliche Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die KSK ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 457
BFH/NV 1994 S. 457 Nr. 7
UAAAB-33868

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BFH, Urteil v. 18.03.1993 - IV R 61-62/91 -nv-

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