Im Jahre 1983 übertrug die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit Wirkung zum 1. Juli 1983 ihrem Sohn das alleinige Nutzungsrecht an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A. Dem Nutzungsberechtigten wurde für die Dauer von 10 Jahren oder bis zum Eintritt des Erbfalls die alleinige Entscheidungsbefugnis über den 36 ha großen Hof übertragen. Nach dem Betriebsüberlassungsvertrag erhielt der Sohn das volle Verfügungsrecht über das gesamte lebende und tote Inventar als sog. eisernes Inventar. Die betrieblichen Forderungen und Verbindlichkeiten verblieben bei der Klägerin, die Zins- und Tilgungsleistungen übernahm der Sohn mit befreiender Wirkung im Innenverhältnis ebenso wie alle Privatlasten (Grundschuld, Real- und Altenteilslasten sowie die nicht auf dem Hof ruhenden öffentlichen Abgaben). Im übrigen verpflichtete sich der Sohn zu monatlichen Barleistungen von 500 DM.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 14 BFH/NV 1994 S. 14 Nr. 1 GAAAB-33864
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