Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob und in welchem Umfang die Kläger einen Gewerbebetrieb unterhalten haben und ob zu dem betriebenen Pferdehandel eine Pferdezucht gehört hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte angenommen, auch nach dem Tode der Ehefrau X am ... 1979 seien wie in den Vorjahren der ursprünglich vom Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) als Landwirtschaft behandelte Pferdezuchtbetrieb und der von dessen Ehefrau betriebene und früher als selbständig angesehene Pferdehandel ein einheitliches, und zwar gewerbliches Unternehmen. Die Ehefrau wurde von dem Kläger zu 1 zu 1/2 und den Kindern zu je 1/6 beerbt (die Kläger und Revisionskläger zu 2 - Kläger zu 2 -). Für die Streitjahre 1980 bis 1982 waren jedoch die Einkünfte aller Erben aus dem Pferdehandel einheitlich und gesondert erklärt worden, die des Klägers zu 1 aus der Pferdezucht aber wieder gesondert als solche aus Land- und Forstwirtschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 42 BFH/NV 1994 S. 42 Nr. 1 WAAAB-33863
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