Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war einzige Kommanditistin der zum 1. Januar 1980 gegründeten Firma X-GmbH & Co., . . . KG. Komplementärin war die Firma X-GmbH. Die Komplementärin war nicht am Kapital der KG beteiligt und erhielt lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Hafteinlage der Kommanditistin betrug 50000 DM und wurde bar eingezahlt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte der Gewinn im Verhältnis der positiven Kapitalanteile umgelegt werden. Am Verlust der Gesellschaft nahm die Kommanditistin nicht teil. In den Folgejahren erzielte die KG Gewinne, die nach Abzug des Aufwendungsersatzes für die GmbH der Antragstellerin zugewiesen wurden. Über die zugewiesenen Gewinne hinaus entnahm die Antragstellerin jährlich hohe Beträge, die zu einem negativen Kapitalkonto führten. Zum 31. Dezember 1985 wies die Bilanz der KG ein negatives Kapitalkonto der Antragstellerin in Höhe von 157217 DM aus. Am 19. September 1986 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation der KG. Am 16. Oktober 1986 wurde die KG im Handelsregister gelöscht. Sie erstellte auf den 1. Oktober 1986 eine Liquiationseröffnungsbilanz, in der das Kapital der Gesellschafter nach Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von 31000 DM und von Einlagen und Entnahmen 187507 DM betrug. Ein Antrag der KG auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen wurde am 13. Januar 1987 abgewiesen, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse nicht vorhanden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 658 BFH/NV 1993 S. 658 Nr. 11 KAAAB-33841
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