Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit März 1970 ein Ingenieurbüro für technische und naturwissenschaftliche Übersetzungen. Er hat anorganische Chemie und Metallkunde studiert und letzteres Studium 1968 mit der Promotion abgeschlossen. Da er bereits während seiner Studienzeit nebenher aufgrund seiner Schulkenntnisse der englischen Sprache technische Übersetzungen gemacht hatte, entschloß er sich, in der Folgezeit ein eigenes Büro für derartige Übersetzungen aufzubauen. Nachdem sein Büro als Ein-Mann-Betrieb gut angelaufen war, entschloß er sich, Mitarbeiter zu beschäftigen. Dabei handelte es sich zunächst um Leute, die gerade ihr Sprachstudium hinter sich gebracht hatten und die von ihm in die spezielle Übersetzungstätigkeit eingewiesen werden mußten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 168 BFH/NV 1994 S. 168 Nr. 3 FAAAB-33834
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