Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Städtische Sparkasse. Mit Bescheid vom 4. Juli 1985 setzte die Stadt A gemäß § 41 Abs. 8 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) für Grundstücke der Klägerin wegen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme B einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ... DM fest. Nachdem die Klägerin diesen Betrag ursprünglich als Anschaffungskosten auf Grund und Boden aktiviert hatte, beantragte sie im Rahmen einer Betriebsprüfung, von der Aktivierung abzusehen und den Ausgleichsbetrag als Betriebsausgaben zu behandeln. Dieser Antrag wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) abgelehnt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 471 BFH/NV 1994 S. 471 Nr. 7 TAAAB-33812
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