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BFH Urteil v. - I R 57/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Geschäftsführerin einer Verkaufsgemeinschaft. Sie betrieb u. a. Produktrepräsentation. In diesem Zusammenhang lud sie die für die Anwendung von . . . maßgeblichen Personen aus dem ganzen Bundesgebiet zu regelmäßig zweitägigen Veranstaltungen ein. Sämtliche Kosten der Veranstaltungen, wie Anreise- und Besichtigungskosten, Hotel- und Verpflegungskosten wurden von der Klägerin getragen und auf einem Konto "Werksbesichtigungen/Vorführungen" verbucht. Die Teilnehmer wurden teilweise bei der Klägerin oder in Gaststätten verköstigt. Die Klägerin erstellte für jede Besuchergruppe eine Teilnehmerliste, zusätzlich trugen sich die Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis ein. Diese Belege wurden gesondert aufbewahrt. Die übrigen Kostenbelege, auf denen vermerkt war, welche Besuchergruppe die Kosten verursacht hatte, wurden nicht gesondert abgelegt. Den amtlichen Vordruck für die Bewirtungskosten füllte die Klägerin in den Streitjahren 1986 bis 1988 nicht aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 530
BFH/NV 1993 S. 530 Nr. 9
CAAAB-33809

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BFH, Urteil v. 03.02.1993 - I R 57/92 -nv-

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