Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch Kaufvertrag vom 14. April 1982 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von . . . DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Mai 1982 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer nach der über 250000 DM hinausgehenden Gegenleistung für das Grundstück fest. Den Kaufpreis in Höhe von 250000 DM ließ es nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStGEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei. Nach einer Überprüfung erließ das FA am 30. Oktober 1987 einen Nacherhebungsbescheid, in dem es die Grunderwerbsteuer nach der gesamten Gegenleistung festsetzte, weil das Grundstück nicht zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken gedient habe. Der Bescheid war adressiert an:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 285 BFH/NV 1993 S. 285 Nr. 5 TAAAB-33770
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