Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin nach ihrem am ... verstorbenen Ehemann; dieser hatte eine Zahnarztpraxis betrieben. Die Klägerin gab keine Erbschaftsteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte daraufhin den steuerpflichtigen Erwerb, wobei er ihm bekanntgewordene Nachlaßwerte (Grundvermögen, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen) im Gesamtwert von 143418 DM ansetzte und diesen Betrag ohne weitere Begründung auf 300000 DM aufrundete. Mit dem Einspruch legte der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin lediglich eine Kopie der für das Nachlaßgericht gefertigten Aufstellung über den Nachlaß vor; er weigerte sich weiterhin, eine Steuererklärung einzureichen. Den Einspruch wies das FA ab. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) befand, daß das FA alle Umstände berücksichtigt habe, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Da die Klägerin dem FA keine Vermögensaufstellung auf den (Todestag) ... zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens des Erblassers abgegeben, sondern sich mit der pauschalen Angabe des Wertes mit 25000 DM begnügt habe, habe das FA den Wert der Zahnarztpraxis auf der Grundlage eines dem Verkehrswert angenäherten Wertes schätzen können. Der Verkehrswert bemesse sich in der Regel nach dem zu erzielenden Verkaufserlös, der sich erfahrungsgemäß zwischen dem ein- bis dreifachen Jahresgewinn belaufe. Da der Erblasser im Kalenderjahr ... Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 155483 DM erzielt habe, erscheine der von der Klägerin angegebene Wert von 25000 DM unrealistisch und der vom FA zugrunde gelegte Wert von rd. 156000 DM der wahrscheinlichere.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 176 BFH/NV 1994 S. 176 Nr. 3 CAAAB-33767
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