Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. April 1979 ein in A, X-Straße gelegenes Grundstück mit einem Zweifamilienhaus zum Kaufpreis von 365000 DM. Von dem vereinbarten Kaufpreis entfiel ein Teilbetrag von 44100 DM auf miterworbenes Zubehör. Antragsgemäß stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Grunderwerb vorläufig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des früheren Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei und setzte nur wegen des den Freibetrag von 300000 DM übersteigenden Teils des Kaufpreises (23354 DM) durch Bescheid vom 22. Oktober 1979 Grunderwerbsteuer in Höhe von 1634,70 DM gegen den Kläger fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 404 BFH/NV 1994 S. 404 Nr. 6 NAAAB-33759
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