Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. April 1982 aufgrund eines Meistgebotes von ... DM den Zuschlag für ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte durch Bescheid vom 15. September 1982 den Erwerbsvorgang zunächst antragsgemäß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des damals geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei, da der Kläger erklärt hatte, das erworbene Einfamilienhaus binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von seinem Sohn S bewohnen zu lassen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zum Nachweis der steuerlichen Verwendung des erworbenen Gebäudes legte der Kläger eine auf den Namen seines Sohnes lautende Meldebestätigung für den Zeitraum vom 19. Oktober 1982 bis zum 26. März 1984 vor. Außerdem fügte er Rechnungen über Gas-, Wasser- und Stromverbrauch für den betreffenden Zeitraum bei. Das FA war der Auffassung, daß der in den Rechnungen ausgewiesene Verbrauch zu gering gewesen sei, um ein mindestens einjähriges ununterbrochenes Bewohnen des erworbenen Einfamilienhauses durch S zu beweisen. Es setzte daher die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 fest und erließ am selben Tag einen Zinsbescheid.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 503 BFH/NV 1994 S. 503 Nr. 7 UAAAB-33748
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