Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1992 erhob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) erlassenen Gewerbesteuermeßbescheide 1985 und 1986. Der Klageschrift beigefügt war die Einspruchsentscheidung des FA. Mit Verfügung vom 15. Juli 1992 forderte das Finanzgericht (FG) die Klägerin u.a. auf, einen bestimmten Antrag zu stellen und anzugeben, welchen Inhalt die begehrte Entscheidung haben solle. Nachdem keine Antwort einging, lud das FG den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am ... Dezember 1992. Lt. Postzustellungsurkunde vom 4. November 1992 hat der Postzusteller den Empfänger in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen und die Sendung daher dem Bediensteten K unter der Zustellanschrift des Prozeßbevollmächtigten B übergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 390 BFH/NV 1994 S. 390 Nr. 6 EAAAB-33723
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