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Gesellschaftsrecht; | Auszahlung einer gewinnabhängigen Tantieme (§ 30 GmbHG)
Für die Feststellung der Unterbilanz bei §§ 30, 31 GmbHG ist vom letzten Jahresabschluss, nicht von einem vor diesem Zeitraum aufgestellten oder aufzustellenden Überschuldungsstatus auszugehen. Die Auszahlung einer gewinnabhängigen Tantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer verstößt im Unterschied zur Auszahlung eines angemessenen Geschäftsführergehalts oder von gewinnunabhängigen, umsatzbezogenen Tantiemen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG. Unter Zahlung i. S. von § 30 GmbHG ist jede Verringerung von Gesellschaftsvermögen zu verstehen, wie z. B. die Verrechnung von Tantiemeansprüchen mit Gesellschafterkonten und Kapital ersetzenden Darlehen sowie die Abtretung solcher Ansprüche an Dritte ().