Das Finanzamt (FA) setzte durch Bescheid vom 16. Dezember 1985 gegen den Erinnerungsführer und Kostenschuldner (Kostenschuldner) Erbschaftsteuer in Höhe von ... DM fest und ermäßigte die Steuer mit der Einspruchsentscheidung auf ... DM. Die Klage hatte Erfolg. Auf die Revision des FA hin hob der erkennende Senat in der Sitzung vom 17. Februar 1993 die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 1993 II R 83/90, BFHE 170, 305). Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und wurde am 4. April 1993 dem Kostenschuldner zugestellt. Mit Schreiben vom 23. März 1993 hatte der Kostenschuldner beim erkennenden Senat die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragt. Nach Zustellung des Urteils nahm er den Antrag mit Schriftsatz vom 8. April 1993 zurück. Mit Beschluß vom 20. April 1993 stellte der erkennende Senat das Aussetzungsverfahren ein und legte die Kosten dieses Verfahrens dem Kostenschuldner auf. Für das Aussetzungsverfahren erteilte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung vom 14. Mai 1993 über ... DM. Dagegen hat der Kostenschuldner am 1. Juni 1993 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, diese Kosten niederzuschlagen. Zur Begründung trägt er vor: Wäre ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung (23. März 1993) bekannt gewesen, daß der erkennende Senat bereits am 17. Februar 1993 in der Hauptsache entschieden hatte, dann hätte er mit Sicherheit keinen Aussetzungsantrag gestellt. Die Verzögerung in der Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung seien ursächlich für den Antrag gewesen, der folgerichtig - nach Bekanntwerden des Urteils - mit Schreiben vom 8. April 1993 zurückgenommen worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 335 BFH/NV 1994 S. 335 Nr. 5 GAAAB-33689
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