Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung; | Rechtsbehelf gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Einspruch und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 AO i. d. F. des StBereinG 1986 sind zulässig. (2) Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO i. d. F. des StBereinG 1986 zugunsten des Stpfl. muß vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein. (3) Über die Frage nach Inhalt und Voraussetzungen eines Antrags auf schlichte Änderung eines Steuerbescheids kann vorab durch Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO entschieden werden.