Mit seiner (geänderten) Klage beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom 2. September 1991 betreffend die Vorauszahlung des Solidaritätszuschlages zum 10. Dezember 1991, 10. März und 10. Juni 1992 festzustellen. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Solidaritätszuschlag sei als Ergänzungsabgabe keine Steuer und dürfe auch nicht wie eine solche behandelt werden. Die Behandlung einer Abgabe als Steuer sei ein offensichtlicher und schwerer Mangel, der zur Rechtsfolge des § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) führe. Der Vorauszahlungsbescheid bedürfe als belastender Verwaltungsakt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) regle aber die Möglichkeit, für eine Ergänzungabgabe eine Vorauszahlung anzufordern, nicht. Auch aus diesem Grund sei der Vorauszahlungsbescheid nichtig, da ein offensichtlicher Verstoß gegen den aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Grundsatz des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes vorliege. Im übrigen sei die Anforderung des Solidaritätszuschlags unzulässig und unbegründet, da dieser verfassungswidrig sei. Dies sei aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in BVerfGE 67, 256, 274ff. anzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 637 BFH/NV 1994 S. 637 Nr. 9 NAAAB-33639
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