Die beiden Kläger waren Partner einer Steuerberatungskanzlei. Sie wandten sich gegen die Nichtanerkennung einer Rückstellung für drohende Verluste. Sie hatten für einen Teil der Anschaffungskosten der Praxis eine Rückstellung wegen drohender Verluste gebildet. Der Kläger zu 2 hatte den Kläger zu 1 zu allen Prozeßhandlungen bevollmächtigt. Zur mündlichen Verhandlung lud das FG nur den Kläger zu 1 und dessen Prozeßbevollmächtigten. Die Kläger fochten das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Nichtzulassungsbeschwerde an. Sie stützten sich auf fehlendes rechtliches Gehör, da der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung Wesentliches hätte vorbringen können.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 800 BFH/NV 1994 S. 800 Nr. 11 FAAAB-33633