Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Antragsteller (Kläger) wegen Einkommensteuer 1988 und 1989, Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1990 und 1991 sowie Umsatzsteuer 1988 und 1989 mit Urteil vom 12. Juni 1991 abgewiesen. Hiergegen legte die Prozeßbevollmächtigte, Steuerbevollmächtigte X für die Kläger am 5. August 1991 Revision ein. Anschließend, am 24. September 1991, beantragte die Prozeßbevollmächtigte für die Kläger beim FG die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1988 und 1989. Nach Hinweis des FG, es sei für den Aussetzungsantrag nicht mehr zuständig, beantragten die Kläger, das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung an den Bundesfinanzhof (BFH) zu verweisen. Diesem Antrag folgte das FG mit Beschluß vom 18. Oktober 1991 betreffend Einkommensteuer 1988 und 1989.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 676 BFH/NV 1992 S. 676 Nr. 10 CAAAB-33621
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