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BFH Urteil v. - X R 52/89

Die Kläger hatten im Jahre 1958 mit den Eltern der Klägerin eine Kommanditgesellschaft (" . . . X-KG") errichtet. Mit Vereinbarung vom 2. Januar 1968 schieden die Eltern aus der Gesellschaft aus; die Kläger führten die Gesellschaft fort. In diesem Vertrag sagten sie den Eltern u. a. eine monatliche "Leibrente" in Höhe von 1200 DM zu, die bis zum Tode des Letztversterbenden zu zahlen war. In dem Vertrag heißt es:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 657
BFH/NV 1992 S. 657 Nr. 10
HAAAB-33615

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BFH, Urteil v. 08.04.1992 - X R 52/89 -nv-

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