Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß am 8. Mai 1985 mit seinen damals 58 bzw. 53 Jahre alten Eltern einen notariell beurkundeten Vertrag über die "Begründung einer dauernden Last". Er verpflichtete sich, seinen Eltern auf deren Lebensdauer als Gesamtberechtigten (§ 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) monatlich 900 DM "als Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts" zu zahlen. Die Vertragschließenden vereinbarten "mit schuldrechtlicher Wirkung . . . , daß auf die monatliche Zahlung vereinbarungsgemäß § 323 ZPO anzuwenden ist". Der Kläger gibt den Barwert der Rente mit 149 195 DM an. "Als Gegenleistung" verpflichteten sich die Eltern, dem Kläger bis zum 30. April 1986 einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 75 000 DM zu zahlen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 647 NAAAB-33613
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Online-Dokument
BFH, Urteil v. 27.02.1992 - X R 40/89 und X R 55/89 -nv-
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