Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat in den Jahren 1979 und 1980 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (an Mitunternehmerschaften), aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Er gab an, am 20. März 1980 bei X, (Schweiz), einen Kredit in Höhe von 220 000 DM aufgenommen zu haben. Nach dem vorgelegten schriftlichen Kreditvertrag verpflichtete sich der Kläger, eine "angemessene Sicherstellung für diesen Kredit" zu leisten. Der Kredit sollte bis zum 30. September 1982 laufen; "12 % Zinsen pro Jahr zuzüglich 5 % Agio vom Kreditbetrag" sollten bei Rückzahlung in Rechnung gestellt werden. Der Kläger legte die 220 000 DM im Inland als Festgeld an. Diese Anlage diente als Sicherheit für ein Bauvorhaben. Der Kläger soll nach einer schriftlichen Abrechnung des X diesem den Kreditbetrag von 220 000 DM nebst 11 000 DM Agio und 66 073,33 DM Zinsen - insgesamt 297 073,33 DM - am 14. September 1982 zurückgezahlt haben. Das Festgeldkonto wurde am 30. September 1982 durch Barabhebung aufgelöst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 439 BFH/NV 1992 S. 439 Nr. 7 FAAAB-33591
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