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BFH Urteil v. - X R 142/88

Die Kläger und Revisionsbekagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist von Beruf Gebäudereinigungsmeister. Er und sein Bruder gründeten mit Vertrag vom 7. Januar 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR). Der damals 47 Jahre alte Vater des Klägers (X) übertrug den Kundenstamm seines bisher von ihm geführten Reinigungsunternehmens auf die GdbR. "Als Gegenleistung" dafür sollte er "eine monatliche Vergütung" in Höhe von 8 v. H. des monatlichen Nettoumsatzes der GdbR erhalten, mindestens jedoch monatlich 2000 DM, höchstens 3500 DM. Der Vater sollte zur Mitarbeit gegen einen monatlichen Nettolohn von 1600 DM berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 816
BFH/NV 1992 S. 816 Nr. 12
VAAAB-33590

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BFH, Urteil v. 15.07.1992 - X R 142/88 -nv-

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