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BFH Urteil v. - XI R 46/91

Der Kläger ist Kaufmann. Er ist als Mitunternehmer an einer GmbH & Co. KG beteiligt und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben macht er seit dem Streitjahr gewerbliche Verluste aus dem Grundstückshandel S-Straße geltend. Auf diesem Grundstück war die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit insgesamt 43 Wohnungen und 58 Stellplätzen geplant. Am 2. Januar 1985 (nach Ablauf des Streitjahres) nahm der Kläger den Steuerberater X als atypisch stillen Gesellschafter in das Unternehmen S-Straße auf. Der Komplex wurde Ende 1986 fertiggestellt. Es wurden 16 Wohneinheiten im Jahre 1986 veräußert, die restlichen Wohneinheiten im Jahre 1987 veräußert bzw. vermietet. Die atypisch stille Gesellschaft bilanzierte ab 1985 und wurde vom Finanzamt (FA -) für die Jahre 1985 uund 1986 im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung steuerlich erfaßt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 24
BFH/NV 1993 S. 24 Nr. 1
VAAAB-33577

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BFH, Urteil v. 02.09.1992 - XI R 46/91 -nv-

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