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BGH 21.09.1993 GmS OGB 1/93

Arbeitsrecht; | Einstellung des Verfahrens beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Arbeitnehmerhaftung

Im Verfahren GmS-OGB 1/93 hat der VI. Senat des BGH sich mit Beschl. v. der Rechtsauffassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Vorlagebeschluß v. - GS 1/89, DB 1993, 939) angeschlossen. Er versteht den Vorlagebeschluß des BAG dahin, daß die bisher von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber seinem Arbeitgeber für fahrlässig verursachte Schäden bei der Ausführung von Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, weitergelten sollen, ohne jedoch auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt zu sein. Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit werde aber für die Gewichtung der Abwägungsfaktoren - des Verschuldens auf der einen und des Betriebsrisikos auf der anderen Seite - im Rahmen einer Abwä...

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