Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erzielte aus der am 2. Januar 1991 vorgenommenen Übertragung von Kommanditanteilen einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1744323 DM. Aufgrund dieser Veräußerung setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) für ds III. und IV.Quartal 1991 die Vorauszahlungen neu fest. Der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid hatte teilweise Erfolg; das FA minderte die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag auf je 18752 DM (= 7,5 v.H. der zu leistenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 500062 DM). Der Klage gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es die Vorauszahlungen auf 3,75 v.H. der zu leistenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen herabsetzte. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin wies das FG hingegen zurück.
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